So mancher Leser wird sich fragen, warum man selbst „Vorratsdatenspeicherung“ betreiben sollte. Die Antwort sollte nach dem Lesen dieses Beitrages etwas klarer sein.
„Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007)
… sieht unter Anderem vor, dass Internet-Zugangsprovider die Verbindungsdaten, insbesondere die jeweils zugewiesene IP-Adresse für die Dauer eines halben Jahres zu speichern haben. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass diese Daten nicht länger als ein halbes Jahr gespeichert werden dürfen!
Da viele Straftaten erst nach einer wesentlich längeren Frist verjähren, meinen vor allem widrige Zeitgenossen darin eine potentielle Einnahmequelle zu sehen. Durch Unterstellung bestimmter Sachverhalte werden regelrechte Abmahnwellen ausgelöst. Für das Opfer stellt sich das so dar, dass durch die Nutzung oder unterstellte Nutzung eines Peer-to-Peer Netzwerkes (z. B. einer Tauschbörse) Urheberrechtsverstöße vorliegen würden.
Die Beweislast scheint faktisch umgekehrt zu sein weil der Beschuldigte jetzt glaubt, den Beweis antreten zu müssen, dass die zum fraglichen Zeitpunkt benutzte IP-Adresse ihm nicht zuzuordnen ist.
Da viele Betroffene damit überfordert sind, bezahlen sie lieber die Kosten für die Abmahnung und unterschreiben auch eine entsprechende Unterlassungserklärung. Firmen scheuen darüber hinaus häufig aus Prestigegründen gerichtliche Auseinandersetzungen.
Fehlende Transparenz bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes wirkt für die Abmahner dann eher begünstigend weil dem Anwender „seine“ Daten nicht oder nur extrem schwer zugänglich gemacht werden.
Eine mögliche Lösung ist die freiwillige Speicherung und Archivierung der IP-Adressen. Das kann jeder Anwender in „Eigenregie“ oder durch Nutzung des Dienstes IPMON.net. Dieser Dienst hat den Vorteil für den Nutzer, dass keine Aufwände für eine eigene Lösung zu erbringen sind. Darüber hinaus, ist die Glaubwürdigkeit der Feststellung der IP-Adresse durch einen unabhängigen Dritten mit hoher Wahrscheinlichkeit größer.